A. Vertragsabschluss und Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
B. Zahlung
Der Kaufpreis sowie Zahlungen für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
C. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen so hat er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er nicht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den vorgenannten Sätzen. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlusses dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern verändern die vorgenannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
D. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
E. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
F. Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Diese auf 1 Jahr verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmangel-
haftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Zeigt sich innerhalb von 1 Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Kaufgegenstand bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.
Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn ein Schaden auf natürlichen Verschleiß zurück zu führen ist oder dadurch entstanden ist, dass
- a) der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder
- b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, wie z.B. bei der Nutzung für Motorsport oder
- c) der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet wurde und dies der Käufer hätte erkennen müssen oder
- d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon wie Software in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes wie nach Betriebsanleitungen nicht befolgt hat.
Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer bleiben unberührt, soweit dieser aufgrund Gesetz haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere bei Übernahme einer Garantie.
Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
- a) Der Verkäufer hat die mangelhafte Sache am Sitz des Verkäufers diesem zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Bei Fehlen einer entsprechenden Bereitschaft verliert der Käufer seine Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt sowie Schadenersatz.
- b) Die mangelhafte Sache hat der Verkäufer auf eigene Kosten zurückzunehmen.
- c) Der Verkäufer führt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer ihn über den Mangel unterrichtet hat, durch.
- d) Vor Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer trotz Ablauf angemessener Frist die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat. Eine Fristsetzung ist auch entbehrlich, wenn sich trotz der vom Verkäufer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Im Weiteren bedarf es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.Einer Fristsetzung bedarf es desweiteren nicht, bei Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer oder wenn es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
- e) Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gesetzliche Regelung.
G. Haftung
- a) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer dem Käufer beschränkt. Diese Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den jeweiligen Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers wie z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Eine Pflicht des Käufers zu einer Inanspruchnahme seiner Versicherung besteht nicht.
- b) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach Produkthaftungsgesetz, unberührt.
- c) Die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen sowie Betriebsangehörigen und gesetzlichen Vertretern, wie Geschäftsführer, des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ebenfalls in dem durch a) und b) beschriebenen Umfang beschränkt.
- d) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
H. Abtretung
Eventuell noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.
I. Vertragsbestandteil
Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Kaufvertrages und ergänzt diesen.
J. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus diesem Kaufvertrag einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.